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§ 2.1Arbeitsrecht

Kündigung & Abfindung in Saarbrücken

Eine Kündigung trifft die meisten unvorbereitet. Wir prüfen, ob sie wirksam ist, und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken. Wichtig: Für die Kündigungsschutzklage bleiben nur drei Wochen ab Zugang.

Erstgespräch anfragen

Termin meist in 2 Werktagen · auch per Video

Mann trägt einen Karton mit persönlichen Sachen durch ein Großraumbüro

Wobei wir helfen

Was dazugehört.

  1. 1.1Prüfung der Kündigung: Form, Fristen, Gründe, Betriebsrat
  2. 1.2Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht – fristgerecht
  3. 1.3Verhandlung über Abfindung, Freistellung und Zeugnis
  4. 1.4Prüfung von Aufhebungsverträgen, bevor Sie unterschreiben
  5. 1.5Hinweise zu Arbeitslosengeld und möglicher Sperrzeit

§ 1Frist

Läuft schon eine Frist?

Arbeitsrecht · Lage 01

Beispielporträt für Katrin Lorig, Rechtsanwältin und Fachanwältin für ArbeitsrechtKatrin LorigFachanwältin für Arbeitsrecht

Frist

3 Wochen

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Fristrechner · zur Orientierung

Geben Sie das Datum ein, an dem Sie das Schreiben bekommen haben.

Ohne Gewähr: Feiertage und Besonderheiten der Zustellung sind nicht berücksichtigt. Verbindlich prüfen wir die Frist im Gespräch.

Melden Sie sich außerdem bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Tage, nachdem Sie von der Kündigung wissen.

Bitte mitbringen

  • Kündigungsschreiben mit Umschlag
  • Arbeitsvertrag
  • Letzte Lohnabrechnungen
  • Abmahnungen, falls vorhanden

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und welche Frist für Sie gilt, klären wir im Erstgespräch.

So gehen wir vor

In drei Schritten.

  1. 1

    Schnell melden

    Rufen Sie an, sobald die Kündigung da ist – die Drei-Wochen-Frist läuft ab Zugang.

  2. 2

    Prüfen

    Im Erstgespräch sehen wir uns Kündigung und Arbeitsvertrag an und sagen Ihnen, welche Wege es gibt.

  3. 3

    Vertreten

    Auf Ihren Wunsch erheben wir Klage und verhandeln für Sie – oft schon im Gütetermin.

Häufige Fragen

Kündigung & Abfindung: kurz beantwortet.

F 01Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Häufig wird eine Abfindung aber im Kündigungsschutzverfahren vereinbart. Wie Ihre Lage aussieht, besprechen wir im Erstgespräch – ehrlich und ohne Versprechen.

F 02Was, wenn die drei Wochen schon vorbei sind?

Melden Sie sich trotzdem sofort. In Ausnahmefällen kann eine Klage nachträglich zugelassen werden – das prüfen wir.

F 03Muss ich mich sofort arbeitslos melden?

Arbeitsuchend melden müssen Sie sich spätestens drei Tage nachdem Sie von der Kündigung wissen, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet. Sonst droht eine Sperrzeit.

§ — Nächster Schritt

Läuft eine Frist? Rufen Sie heute an.

Erstgespräch meist innerhalb von zwei Werktagen – in der Kanzlei, am Telefon oder per Video. Was es kostet, sagen wir Ihnen vorher.

Erstgespräch anfragen

Lorig & Wern Rechtsanwälte

Am Justizgarten 4, 66111 Saarbrücken
kanzlei@lorig-wern-recht.de

Mo–Do
8:30–18:00 Uhr
Fr
8:30–14:00 Uhr
Termine
auch bis 19 Uhr und per Video

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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes · Berufsrecht: BRAO, BORA, FAO, RVG, CCBE · Angaben im Impressum

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